382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht diese auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Gegenstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Wem es […] die strittigen Objekte zuzusprechen hat, sagt die Bestimmung nicht.