, zugesprochen. 3. Den übrigen Parteien wird zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO). 4. Die Erbengemeinschaften C.________ werden aufgefordert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, umgehend zu informieren, falls absehbar werden sollte, dass das Gemälde nicht in deren Eigentum verbleibt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 28. November 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.