Den Beschuldigten, den Privatklägern sowie anderen Verfahrensbeteiligten gewährte die Staatsanwaltschaft am 21. August 2017 das rechtliche Gehör bezüglich der in Aussicht gestellten Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes und dessen Zusprechung an die berechtigte Partei (Art. 267 Abs. 5 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]), unter gleichzeitiger Aufforderung zur Geltendmachung eigener Ansprüche am Gemälde. Am 28. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: 1. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2016 bei der Firma L.____