Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 510 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- ter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsan- waltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________ andere Beteiligte D.________ E.________ beide v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 1+2 G.________ Straf- und Zivilkläger 3 K.________ v.d. Fürsprecher H.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Verdachts auf Veruntreuung, evtl. ge- werbsmässigem Betrug Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. November 2017 (W 16 34+35) 2 Erwägungen: 1. Am 20. Juni 2016 beschlagnahmte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das bei der L.________ AG gela- gerte tizianeske Gemälde «The Repose on the Flight Into Egypt», Gel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt (nachfolgend: Gemälde); dies zur Durchsetzung einer Ersatzforderung gegenüber den beschuldigten Personen A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) und M.________, zur Sicherstellung von Verfahrenskos- ten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen, im Hinblick auf eine Einziehung oder zur Rückgabe an die letztmaligen Besitzer/Eigentümer (pag. 07.014.001 f.). Das Gemälde lagerte auch nach der Beschlagnahme bei der L.________ AG auf den Namen von N.________ sel. (vgl. Lagerschein L.________ AG, pag. 08.001.282 f.). Für die aus der Lagerung des Gemäldes entstehenden Kosten gemäss Lagerver- trag kam weiterhin die Erbengemeinschaft O.________ auf (vgl. Rechnung 80162451 der L.________ AG vom 14. Juni 2016, pag. 07.084.012). Den Beschul- digten, den Privatklägern sowie anderen Verfahrensbeteiligten gewährte die Staats- anwaltschaft am 21. August 2017 das rechtliche Gehör bezüglich der in Aussicht ge- stellten Aufhebung der Beschlagnahme des Gemäldes und dessen Zusprechung an die berechtigte Partei (Art. 267 Abs. 5 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312]), unter gleichzeitiger Aufforderung zur Geltendmachung eigener Ansprüche am Gemälde. Am 28. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft was folgt: 1. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2016 bei der Firma L.________ AG angeordnete Beschlagnahme des Gemäldes „The Repose on the Flight Into Egypt", Oel auf Leinwand, 150 x 200 cm, Urheber unbekannt, wird nach unbenutztem Fristablauf oder nach Anhebung einer Zivilklage vor dem zu- ständigen Zivilgericht gemäss Ziff. 3 dieser Verfügung, aufgehoben. 2. Das in Ziff. 1 genannte Gemälde wird den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch Herrn J.________, zugesprochen. 3. Den übrigen Parteien wird zur Anhebung einer Zivilklage vor dem zuständigen Zivilgericht eine Frist von 30 Tagen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt (Art. 267 Abs. 5 StPO). 4. Die Erbengemeinschaften C.________ werden aufgefordert, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Wirtschaftsdelikte, umgehend zu informieren, falls absehbar werden sollte, dass das Gemälde nicht in deren Eigentum verbleibt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 28. November 2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als amtliche Verteidigung im Verfahren vor Ober- gericht zuzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 13. Dezember 2017 eröffnete die Verfahrensleitung einen Schriftenwechsel, er- teilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und verfügte, dass die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 15. Dezember 2017 3 reichte K.________ eine Stellungnahme ein. Am 29. Dezember 2017 reichten die Erbengemeinschaften C.________ (nachfolgend: Erbengemeinschaften) eine Stel- lungnahme ein. Am 4. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 6. Februar 2018 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht diese auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde kann die Ge- genstände oder Vermögenswerte einer Person zusprechen und den übrigen An- sprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen setzen (Art. 267 Abs. 5 StPO). Wem es […] die strittigen Objekte zuzusprechen hat, sagt die Bestimmung nicht. Das kann der vor- malige Besitzer sein als derjenige, welcher die Eigentumsvermutung in seinem Rücken hat (Art. 930 ZGB). Doch ist auch für diese Entscheidung auf die Berechtigungen des Privatrechts abzustellen: Wo klare Hinweise auf eine fehlende sachliche Berechtigung des vormaligen Besitzers deuten (ohne dass dieser zugleich als Täter angesprochen werden könnte), muss die Zusprache an den besser Legiti- mierten (oder als das Erscheinenden) erfolgen. Im Unterschied zum Vorgehen nach Abs. 4 brauchen jedoch in diesem Verfahren keine Beweise über die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse erhoben zu werden. Denn den übergangenen Personen wird zugleich eine Frist gesetzt zur Anhebung von Zivil- klagen. Damit verteilt diese vorläufige Zusprache nur […] die Parteirollen in einem nachfolgenden Zi- vilprozess; über die Berechtigung […] ist noch nicht entschieden (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 267 StPO). Streitgegenstand ist hier nicht die Frage nach der Eigentümerschaft des Gemäldes, sondern ob die Staatsanwaltschaft dieses zu Recht den Erbengemeinschaften zu- gesprochen und den Ansprechern Frist zur Anhebung von Zivilklagen gesetzt hat. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne ein besseres Recht am Gemälde vorweisen als die Erbengemeinschaften. Von Beginn weg habe er angegeben, Ei- gentümer des Gemäldes zu sein. Dies habe er stets mit einer Bestätigung begrün- det, welche von der früheren Eigentümerin unterzeichnet worden sei (Beschwerde- beilage 3). Die Staatsanwaltschaft stelle die Echtheit des Dokuments in Frage, oh- ne nähere Abklärungen getroffen zu haben. Die Zweifel seien unbegründet. Und selbst bei Vorliegen von Zweifeln an der Echtheit der Urkunde könne diese nicht ignoriert werden. Wenn schon müsste ein Abgleich der Unterschriften stattfinden oder ein graphologisches Gutachten angeordnet werden. Beides sei nicht gesche- hen. Indem die Staatsanwaltschaft die Fälschung des Dokuments vom 20. August 4 2008 behaupte, würdige sie die Beweise in willkürlicher Art. Im Weiteren sei der Lagervertrag aktenkundig, mit welchem das Gemälde bei der L.________ AG ein- gelagert worden sei (Beschwerdebeilage 4). Auf einem Doppel des Lagervertrags sei mit Schreibmaschine der Hinweis angebracht worden, dass der Beschwerde- führer Eigentümer des Gemäldes sei. Die Begründung, mit welcher die Staatsan- waltschaft das Gemälde der Erbengemeinschaften zuspreche, sei nicht stichhaltig. Besser legitimiert als ein allfälliger Besitzer sei diejenige Person, die als Eigentü- merin des Gemäldes bezeichnet werden könne. Die Vereinbarung zwischen den Schwestern N.________ / Q.________ vom 25. Februar 1961 stehe einer Eigentumsübertragung an den Beschwerdeführer nicht entgegen (vgl. Beschwerdebeilage 5). Ebenso bestätige R.________, dass die Beschwerdebeilage 3 von N.________ sel. persönlich unterzeichnet worden sei. Daran ändere nichts, dass er behaupte, dass diese nicht über die wahre Trag- weite ihres Handelns informiert gewesen sei (Beschwerdebeilage 6). Der Be- schwerdeführer habe zudem entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft nie behauptet, das Gemälde geschenkt erhalten zu haben. Diese Aussage beziehe sich auf den «Rembrandt» (vgl. Beschwerdebeilage 7). In Bezug auf das Gemälde habe er konstant ausgesagt, dass das Bild auf ihn zu Eigentum überschrieben worden sei, nachdem er dafür Geldbeträge an die Familie O.________ übergeben habe. Mit dem Schreiben vom 20. August 2008 seien sämtliche Erfordernisse für einen Eigentumsübergang im Sinne von Art. 714 i.V.m. Art. 924 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) erfüllt. N.________ sel. habe ihren Willen manifes- tiert, dem Beschwerdeführer Eigentum am Gemälde zu verschaffen. Die vorzu- nehmende prima-facie-Würdigung lasse im Rahmen von Art. 267 Abs. 5 StPO kei- nen anderen Schluss zu. Die Erbengemeinschaften bzw. ihre Vertreter verhielten sich überdies widersprüchlich. Offenbar werde das Gemälde nicht steuerlich dekla- riert, bzw. schiebe der Vertreter der Erbengemeinschaft die Verantwortung auf den anderen Stamm. Ausserdem hätten weder S.________ noch J.________ während oder nach ihren Einvernahmen selber Ansprüche am Gemälde geltend gemacht. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft sei aus Sicht der Prozessökonomie nicht sinnvoll. Durch die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die vermeint- lich berechtigten Personen werde unnötiger Aufwand verursacht. Dies betreffe nicht nur den Rechtsmittelweg gegen die angefochtene Verfügung, sondern allen- falls auch ein weiteres, zivilrechtliches Verfahren. Seit Jahren habe das Gemälde niemand zu Gesicht bekommen. Es bestehe keine Eile. 5. Die Staatsanwaltschaft führt aus, die Eigentumsvermutung gemäss Art. 930 ZGB liege nicht zuletzt aufgrund des seit rund 20 Jahren ununterbrochen auf den Na- men von N.________ sel. lautenden Lagervertrages und die stets durch die Erben- gemeinschaft O.________ getragenen Lagerkosten eindeutig bei den Erbenge- meinschaften. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Behauptungen betref- fend die angeblich erfolgten Zahlungen an den Ehemann von N.________ sel. oder betreffend eine angeblich erfolgte Eigentumsübertragung vorbringen. Die Zahlun- gen an P.________ sel. seien im Laufe des Verfahrens erstaunlicherweise von zunächst CHF 10'000.00 (pag. 05.002.100 Z. 495) auf mehrere CHF 100'000.00 gestiegen. Belege hierfür gebe es jedoch keine (pag. 05.002.266, Z. 409). Der Be- 5 schwerdeführer habe das Gemälde unbestrittenermassen nie gesehen und nie die Verfügungsmacht darüber gehabt. Er habe nicht gewusst, wo genau sich dieses befinde. Angeblich sei er vor Jahren einmal am Lagerort gewesen, allerdings habe er keinen Zutritt erhalten, da der Lagerschein nicht auf ihn gelautet habe (pag. 05.002.100, Z. 515 ff.). Dass er vorbringe, die Erbengemeinschaften hätten das Bild nicht versteuert oder seien sich des Eigentums gar nicht gewahr gewesen, klinge bei den Aussagen des Beschwerdeführers und dessen eigener Steuerkon- formität und «Vermögensverwaltung» als Hohn. Der Beschwerdeführer habe selber mehrfach ausgesagt, dass die «Besitzverhältnisse» unklar seien (pag. 05.002.070; pag. 05.002.062, Z. 533), ja das Gemälde möglicherweise bereits verkauft worden sei (pag. 05.002.062, Z. 529); er sei eine gewisse Zeit lang exklusiv mit dem Ver- kauf des Gemäldes beauftragt gewesen (pag. 05.002.061, Z. 514 f.). Diese Anga- ben deckten sich mit den Aussagen von J.________ und S.________ (pag. 05.15.009, Z. 300 f. und pag. 05.013.010, Z. 351 f.) In dieser Zeitspanne müsse dem Beschwerdeführer der Miteigentumsanspruch der Schwester von N.________ sel. zur Kenntnis gebracht worden sein. Letztlich sei er als Eigentümer benannt worden, dann sei diese widerrufen und wieder erneuert worden (pag. 05.002.061 f., Z. 514 ff.). Ein von ihm geltend gemachter Eigentumsübergang könne darin nicht gesehen werden. Nach der Begutachtung des Gemäldes habe die Gutachterin dessen Wert auf höchstens CHF 120‘000.00 geschätzt, was den Aussagen von J.________ ent- spreche (pag. 05.015.005, Ziff. 152 ff.). Gleichzeitigt träumten die beiden Beschul- digten immer noch von einem Wert im zweistelligen Millionenbereich. Der Be- schwerdeführer behaupte sogar nach wie vor, einen geheimen Käufer in der Hin- terhand zu haben, welcher – unabhängig von der Echtheit des Bildes – gewillt sei, einen Millionenbetrag zu bezahlen (pag. 05.002.271, Z. 588 ff.). Ein Entscheid des Zivilgerichts sollte innert Frist bis zum angedachten Zeitpunkt einer Anklageerhe- bung oder doch zumindest im Zeitpunkt der Hauptverhandlung realistisch sein. 6. K.________ führt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen aus, ihr wäre gedient, wenn möglichst viele Vermögenswerte zur Deckung der durch die Beschuldigten verursachten Verluste herangezogen werden könnten. Die Erbengemeinschaften teilen mit, sie würden einen Eigentumsanspruch am Gemälde geltend machen. Es seien keine Zahlungen geleistet worden, die einen Einfluss auf die Besitzes- oder Eigentumsverhältnisse hätten. 7. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, das bessere Recht müsse nicht be- wiesen werden. Es müsse nur glaubhaft gemacht werden, dass er über ein besse- res Recht verfüge. Dieses Erfordernis werde mit der Eigentumsbestätigung erfüllt. Im Übrigen habe er durchaus gewusst, wo sich das Bild befinde. Er habe die Adresse des Unternehmens zu Protokoll gegeben. Er habe ausgesagt, er könne den Weg zum Lagerort zeigen. 6 8. 8.1 Die Voraussetzungen für einen Zusprechung nach Art. 267 Abs. 5 StPO sind ge- geben. Sowohl die Erbengemeinschaften als auch der Beschwerdeführer erheben einen Eigentumsanspruch am Gemälde. Wie gesehen, kann die Strafbehörde im Falle mehrerer Ansprecher den beschlagnahmten Gegenstand einer Person zu- sprechen, unter gleichzeitiger Ansetzung einer Frist zur Anhebung von Zivilklagen für die übrigen Ansprecher. 8.2 Strittig und zu beurteilen ist einzig, ob klare Hinweise auf eine fehlende sachliche Berechtigung des vormaligen Besitzers – der Erbengemeinschaften – hindeuten, sodass die Zusprache an einen besser Legitimierten – den Beschwerdeführer – zu erfolgen hätte. Dies ist nicht der Fall. Es kann vorab auf die Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 6). Die Beschwerdekammer konnte sich im Verfahren BK 17 106 (siehe Beschluss vom 5. April 2017) ein per- sönliches Bild vom Beschwerdeführer machen. Die Beschwerdebeilagen 3 und 4 sind in diesem mündlichen Verfahren, in welchem es um die Verlängerung der Un- tersuchungshaft ging, das erste Mal aktenkundig geworden. Diese Schriftstücke vermögen keine handfesten Hinweise auf eine fehlende sachenrechtliche Berechti- gung der Erbengemeinschaften am Gemälde zu liefern. Ob die Beschwerdebeilage 3 («Eigentumsbestätigung») und die Beschwerdebeilage 4 (Kopie Lagervertrag mit Ergänzung) echt oder gefälscht sind, ist im Beschwerdeverfahren selbstredend nicht zu entscheiden. Jedoch ist festzuhalten, dass diese sowie die übrigen Vor- bringen des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Eigentumsvermutung der Erbengemeinschaften i.S.v. Art. 930 ZGB umzustossen. Bei Beschwerdebeilage 3 fällt auf, dass N.________ sel. sonderbar unterschrieben hat (vgl. dazu auch Ein- vernahme J.________ vom 19.10.2016, pag. 05.015.010, Z. 337 ff. und Einver- nahme S.________ vom 23.06.2016, pag. 05.013.009, Z. 284 ff.). Bei Beschwer- debeilage 4 fällt auf, dass bei der mit Schreibmaschine verfassten Ergänzung die Unterschrift von N.________ sel. fehlt und zudem das Jahr «2009» von Hand an- gebracht wurde. Damit ist die bessere Berechtigung des Beschwerdeführers am Gemälde nicht glaubhaft gemacht. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das Gemälde nur unter Beachtung der zwischen den Schwestern N.________ sel. und Q.________ sel. geschlossenen Vereinbarung vom 25. Februar 1961 – das heisst ausschliesslich bei Bezahlung ei- nes Preises von mindestens CHF 400'000.00 – einseitig durch eine Partei hätte verkauft werden können (Beschwerdebeilage 5). Ein solcher Betrag ist unbestritte- nermassen nie geflossen. Daher erweist sich eine gültige Eigentumsübertragung des Gemäldes an den Beschwerdeführer auch deshalb als unwahrscheinlich. Eine Herausgabe des beschlagnahmten Gegenstands an die Erbengemeinschaften er- scheint richtig und verhältnismässig. So müssen diese – als von der Beschlagnah- me betroffene Dritte – nicht bis zum Abschluss der gegen die beschuldigten Perso- nen geführten Untersuchung im Verfahren involviert bleiben. Gemäss dem (umstrit- tenen) Gutachten von Dr. T.________ hat das Gemälde überdies einen Wert von bloss maximal CHF 120‘000.00 (pag. 07 014 110). Im Vergleich zum den Beschul- digten vorgeworfenen Deliktsbetrag von mehr als CHF 8'000'000.00 ist dies ein verhältnismässig geringer Betrag. Schliesslich wird mit einer Freigabe dem in der 7 Strafsache urteilenden Gericht nicht auch noch die Beurteilung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse auferlegt. Prozessökonomisch betrachtet ist das gewählte Vorgehen somit durchaus angebracht. Vor diesem Hintergrund ist es evident, dass für die Zuweisung der Parteirollen i.S.v. Art. 267 Abs. 5 StPO der vormalige Besitz massgebend ist und bleibt. In An- betracht dessen, dass das Gemälde belegtermassen vor langer Zeit und nicht de- liktisch erlangt in den Familienbesitz und nach Vorversterben der beiden Geschwis- ter in die Erbengemeinschaften gelangte, erscheint deren Eigentumsanspruch als hinreichend begründet. Willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft i.S.v. Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ist nicht ersichtlich. Alle anderen Aspekte werden vom Zivilgericht zu behandeln sein. Es wird nach einem ausführlichen Beweisverfahren über die zivilrechtliche Frage zu entscheiden haben, wer letztlich Eigentümer des Gemäldes ist. Ausführungen zu graphologischen Gutachten der angeblichen Unterschriften von N.________ sel. sowie zu den hierzu existierenden Gegenargumenten erübrigen sich. Dasselbe gilt hinsichtlich eines zwar möglichen, jedoch seltenen Eigentumserwerbs ohne Über- tragung des Fahrniseigentums (vgl. Art. 714 und 717 ZGB). 8.3 Die beantragte Parteibefragung erübrigt sich. Die Beschwerdekammer konnte sich mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen vertieft anhand der umfangreichen Akten auseinandersetzen. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Weitere Entschädigungen (an die Straf- und Zivilkläger) sind mangels Antrags keine auszurichten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - den Erbengemeinschaften C.________, beide vertreten durch J.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1+2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4, v.d. Fürsprecher H.________ - Staatsanwalt I.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 2. März 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9