StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.