Eine Verletzung seines sittlichen Rufs oder seiner ethischen Integrität ist nicht zu erkennen. Dass die Äusserungen des Beschuldigten für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, würde es vorliegend an einem Handeln des Beschuldigten wider besseres Wissen fehlen, denn dieser war im Zeitpunkt des Versands des E-Mails von der rechtlichen Zulässigkeit und sachlichen Begründetheit seiner Aussagen überzeugt. 3.6 Die Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) sind eindeutig nicht erfüllt.