Darüber hinaus kann der Beschuldigte nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Lügen unterstellt, sind darin ebenfalls keine juristisch relevanten Ehrverletzungen zu erblicken. Die beanstandeten Äusserungen im E-Mail beschlagen lediglich den gesellschaftlichen Ruf, namentlich seine berufliche Geltung, und fallen somit von vornherein nicht in den Schutzbereich von Art. 173 ff. StGB. Eine Verletzung seines sittlichen Rufs oder seiner ethischen Integrität ist nicht zu erkennen.