Die Tatsache, dass jemandem fristlos gekündigt wird, ist nicht ehrenrührig. Es ist deshalb auch nicht ehrverletzend, Dritten eine fristlose Kündigung zur Kenntnis zu bringen, zumal der Beschuldigte darauf verzichtete, auf die näheren Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einzugehen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des beanstandeten E-Mails nicht einverstanden ist und sich da-