Weder die Äusserung, es bestehe ein «Zwist» noch die Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt worden ist, ist ehrenrührig. Ohnehin beschlagen die Ausführungen des Beschuldigten lediglich das Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers und seine Person als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung als Abteilungsleiter bei der C.________ AG. Die Tatsache, dass jemandem fristlos gekündigt wird, ist nicht ehrenrührig.