3.5 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass dem konkreten Wortlaut des E-Mails des Beschuldigten keine ehrverletzenden Äusserungen entnommen werden können. Durch die Äusserungen des Beschuldigten wird der Anspruch des Beschwerdeführers, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein, in keiner Weise herabgesetzt. Weder die Äusserung, es bestehe ein «Zwist» noch die Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt worden ist, ist ehrenrührig.