Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massgeblich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden.