Das Verhalten des Beschuldigten gehe diesbezüglich weit über die Fürsorgepflichten hinaus, womit eine Herabsetzung der Ehre offensichtlich sei. Zudem verweise er auf Art. 10 Abs. 2 der Menschenrechte, den Anspruch auf eine «faire Gerichtsverfahrung», «Art. 2 Verbot von Diskriminierung» sowie auf Art. 19 der Menschenrechte um «seine Ehre ohne rechtliches Gehör im Umfang klar zu Stellen und herzustellen». 3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf den menschlich-sittlichen Bereich.