Er berufe sich auf seine Meldepflicht, Missstände an seine Vorgesetzten zu melden, was er mit einer internen Beschwerde vom 27. April 2016 getan habe. Die Staatsanwaltschaft zeige den behaupteten «Zwist» nicht auf und berufe sich ohne Abklärungen auf dessen Vorhandensein. Ihm sei fristlos gekündigt worden um Missstände und schwere Straftaten durch den Beschuldigten im Kern zu vereiteln. Diese Straftaten habe er den zuständigen Behörden des Kantons F.________ gemeldet und die «systematische Schwarzarbeit» sei den Kunden bekannt, weshalb er sich davon habe distanzieren wollen.