Dem E-Mail vom 28. Juli 2016 an sich sei keine ehrverletzende Äusserung zu entnehmen. Überdies betreffe der gesamte Kontext klar und deutlich das Arbeitsumfeld und die Person des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, was vom strafrechtlichen Ehrbegriff nicht erfasst sei. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei eine Lüge, dass es zu einem «Zwist» mit einem Mitarbeiter gekommen sei. Er berufe sich auf seine Meldepflicht, Missstände an seine Vorgesetzten zu melden, was er mit einer internen Beschwerde vom 27. April 2016 getan habe.