310 Abs. 1 Bst. a StPO und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass kein Ehrverletzungsdelikt gegeben sei. Der Beschuldigte habe in seinem E-Mail lediglich darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Weitergabe von Internas sowie infolge eines internen «Zwists» mit einem anderen Mitarbeiter fristlos habe gekündigt werden müssen. Zum Schutze aller habe der Beschuldigte auf nähere Einzelheiten verzichtet. Dem E-Mail vom 28. Juli 2016 an sich sei keine ehrverletzende Äusserung zu entnehmen.