3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, was die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534) zutreffend verneinte. Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst.