Die Klärung dieser Streitpunkte ist im zivilrechtlichen Verfahren anzustreben. Soweit die Ausführungen das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren im Kanton F.________ wegen «systematischer Schwarzarbeit» betreffen, ist dies ebenfalls nicht Bestandteil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).