2 digten vom 28. Juli 2016, weshalb auf verschiedene Ausführungen und sinngemässe Anträge des Beschwerdeführers materiell nicht einzugehen ist. Unerheblich für das Beschwerdeverfahren sind die Gründe und Umstände der fristlosen Kündigung sowie die Frage, ob diese rechtmässig erfolgt ist. Unbeachtlich ist überdies, ob die Nennung der fristlosen Kündigung im Arbeitszeugnis rechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Streitpunkte ist im zivilrechtlichen Verfahren anzustreben.