Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und alleine die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534). Verfahrensgegenstand ist ausschliesslich das beanstandete E-Mail des Beschul-