1.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534) nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2017 Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie zur form- und fristgerechten Anzeigenerstellung. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde gestützt auf Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO;