Der Beschuldigte habe in der Folge am 28. Juli 2016 ebenfalls ein E-Mail an die entsprechenden Kunden verfasst und darin erklärt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitarbeiter zu einem «Zwistۘ» gekommen sei, man versucht habe, diesen zu entschärfen, dies aber bedauerlicherweise nicht gelungen sei und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer deshalb mit sofortiger Wirkung habe aufgelöst werden müssen. Infolge administrativer Gründe habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des E-Mails des Beschuldigten noch nichts über die gegen ihn ausgesprochene fristlose Kündigung gewusst. 1.2