In der Folge habe er am 27. Juli 2016 diverse Kunden mittels E-Mail über diese aus seiner Sicht bestehenden Missstände in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte habe in der Folge am 28. Juli 2016 ebenfalls ein E-Mail an die entsprechenden Kunden verfasst und darin erklärt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitarbeiter zu einem «Zwistۘ» gekommen sei, man versucht habe, diesen zu entschärfen, dies aber bedauerlicherweise nicht gelungen sei und das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer deshalb mit sofortiger Wirkung habe aufgelöst werden müssen.