Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 50 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Ehrverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Schreiben vom 12. September 2016 sowie Nachtrag vom 4. Januar 2017 er- stattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den Verwaltungsratspräsidenten und CEO seines ehemaligen Arbeitsgebers (C.________ AG), A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), wegen angeblicher Ehrverletzungsdelikte. Dem Beschuldigen wird vorgeworfen, am 28. Juli 2016 in ei- nem E-Mail an diverse Kunden der C.________ AG den als Abteilungsleiter ange- stellten Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt zu haben. Im Rahmen des zwi- schen der C.________ AG und dem Beschwerdeführer bestehenden Arbeitsver- hältnisses sei es zu Schwierigkeiten gekommen und der Beschwerdeführer habe wiederholt auf angebliche Missstände hingewiesen, jedoch kein Gehör gefunden. In der Folge habe er am 27. Juli 2016 diverse Kunden mittels E-Mail über diese aus seiner Sicht bestehenden Missstände in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte habe in der Folge am 28. Juli 2016 ebenfalls ein E-Mail an die entsprechenden Kunden verfasst und darin erklärt, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mitarbeiter zu einem «Zwistۘ» gekommen sei, man versucht habe, diesen zu entschärfen, dies aber bedauerlicherweise nicht gelungen sei und das Arbeits- verhältnis mit dem Beschwerdeführer deshalb mit sofortiger Wirkung habe auf- gelöst werden müssen. Infolge administrativer Gründe habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des E-Mails des Beschuldigten noch nichts über die gegen ihn ausge- sprochene fristlose Kündigung gewusst. 1.2 Mit Verfügung vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534) nahm die Regionale Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Febru- ar 2017 Beschwerde ein und stellte sinngemäss den Antrag, die obengenannte Verfügung sei aufzuheben. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sowie zur form- und fristgerechten An- zeigenerstellung. 1.3 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde gestützt auf Art. 390 Abs. 2 der Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Der Streitgegenstand einer Beschwerde wird durch das Anfechtungsobjekt defi- niert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet daher einzig und alleine die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2017 (BM 17 2534). Verfahrensgegenstand ist ausschliesslich das beanstandete E-Mail des Beschul- 2 digten vom 28. Juli 2016, weshalb auf verschiedene Ausführungen und sinn- gemässe Anträge des Beschwerdeführers materiell nicht einzugehen ist. Unerheblich für das Beschwerdeverfahren sind die Gründe und Umstände der frist- losen Kündigung sowie die Frage, ob diese rechtmässig erfolgt ist. Unbeachtlich ist überdies, ob die Nennung der fristlosen Kündigung im Arbeitszeugnis rechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Streitpunkte ist im zivilrechtlichen Verfahren anzu- streben. Soweit die Ausführungen das vom Beschwerdeführer erwähnte Verfahren im Kanton F.________ wegen «systematischer Schwarzarbeit» betreffen, ist dies ebenfalls nicht Bestandteil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Strafkläger durch die Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und daher zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher – soweit diese die beanstandeten Äusserungen des Beschuldigten im E-Mail vom 28. Juli 2016 betrifft – einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, was die Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Janu- ar 2017 (BM 17 2534) zutreffend verneinte. Auf die entsprechenden Ausführungen – welchen sich die Beschwerdekammer sowohl in tatsächlicher als auch in rechtli- cher Hinsicht anschliesst – kann daher integral verwiesen werden. 3.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO und führt zur Begründung zusammengefasst aus, dass kein Ehrverletzungs- delikt gegeben sei. Der Beschuldigte habe in seinem E-Mail lediglich darüber in- formiert, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Weitergabe von Internas sowie infolge eines internen «Zwists» mit einem anderen Mitarbeiter fristlos habe gekün- digt werden müssen. Zum Schutze aller habe der Beschuldigte auf nähere Einzel- heiten verzichtet. Dem E-Mail vom 28. Juli 2016 an sich sei keine ehrverletzende Äusserung zu entnehmen. Überdies betreffe der gesamte Kontext klar und deutlich das Arbeitsumfeld und die Person des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, was vom strafrechtlichen Ehrbegriff nicht erfasst sei. 3.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei eine Lüge, dass es zu einem «Zwist» mit einem Mitarbeiter gekommen sei. Er berufe sich auf seine Meldepflicht, Missstände an seine Vorgesetzten zu melden, was er mit einer inter- nen Beschwerde vom 27. April 2016 getan habe. Die Staatsanwaltschaft zeige den behaupteten «Zwist» nicht auf und berufe sich ohne Abklärungen auf dessen Vor- handensein. Ihm sei fristlos gekündigt worden um Missstände und schwere Strafta- ten durch den Beschuldigten im Kern zu vereiteln. Diese Straftaten habe er den zu- ständigen Behörden des Kantons F.________ gemeldet und die «systematische Schwarzarbeit» sei den Kunden bekannt, weshalb er sich davon habe distanzieren wollen. Eine fristlose Kündigung erfolge nur bei schwerwiegenden Vergehen eines Arbeitnehmers, weshalb die nationale Kundschaft nun davon ausgehe, dass ihm aufgrund der schweren Missstände gekündigt worden sei. Aufgrund der Kundenre- 3 aktionen sei offensichtlich, dass sich Dritte und Kunden vom ihm distanzieren wür- den. Im E-Mail des Beschuldigten stehe zudem, dass ihm im Zeitpunkt des Ver- sands bereits gekündigt worden sei, was eine weitere Lüge darstelle. Zudem finde er keine Anstellung mehr und der Beschuldigte dürfte von Gesetzes wegen die fristlose Kündigung im Arbeitszeugnis nicht erwähnen, um ihn nicht in seiner Ehre zu verletzen. Das Verhalten des Beschuldigten gehe diesbezüglich weit über die Fürsorgepflichten hinaus, womit eine Herabsetzung der Ehre offensichtlich sei. Zu- dem verweise er auf Art. 10 Abs. 2 der Menschenrechte, den Anspruch auf eine «faire Gerichtsverfahrung», «Art. 2 Verbot von Diskriminierung» sowie auf Art. 19 der Menschenrechte um «seine Ehre ohne rechtliches Gehör im Umfang klar zu Stellen und herzustellen». 3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (sittliche Ehre / ethische Integrität). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche / soziale Ehre), sind demge- genüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik nicht zugleich die Geltung als ehr- barer Mensch trifft. Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist massge- blich, welcher Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3; Urteil des Bundesge- richts 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3). Es kommt mithin entscheidend dar- auf an, ob eine Äusserung für den unbefangenen Leser eindeutig über die Kritik an deren beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. Nur dann lässt sich sagen, es werde zu- gleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch getroffen (Urteil des Bundesge- richts 6B_51/2008 vom 2. Mai 2008 E. 3.2). 3.5 Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass dem konkreten Wortlaut des E-Mails des Beschuldigten keine ehrverletzenden Äusserungen entnommen wer- den können. Durch die Äusserungen des Beschuldigten wird der Anspruch des Be- schwerdeführers, ein ehrbarer und anständiger Mensch zu sein, in keiner Weise herabgesetzt. Weder die Äusserung, es bestehe ein «Zwist» noch die Mitteilung, dass dem Beschwerdeführer fristlos gekündigt worden ist, ist ehrenrührig. Ohnehin beschlagen die Ausführungen des Beschuldigten lediglich das Arbeitsum- feld des Beschwerdeführers und seine Person als Arbeitnehmer im Rahmen seiner Anstellung als Abteilungsleiter bei der C.________ AG. Die Tatsache, dass jeman- dem fristlos gekündigt wird, ist nicht ehrenrührig. Es ist deshalb auch nicht ehrver- letzend, Dritten eine fristlose Kündigung zur Kenntnis zu bringen, zumal der Be- schuldigte darauf verzichtete, auf die näheren Umstände der Auflösung des Ar- beitsverhältnisses einzugehen. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer mit dem Inhalt des beanstandeten E-Mails nicht einverstanden ist und sich da- 4 durch subjektiv in seiner Ehre verletzt fühlt, lässt sich keine Verletzung der straf- rechtlich geschützten Ehre ableiten. Nicht jede Kritik oder negative Darstellung bil- det zugleich eine Ehrverletzung, zumal bei einer fristlosen Kündigung letztlich im- mer über die Gründe spekuliert werden kann. Darüber hinaus kann der Beschuldig- te nicht für Mutmassungen und Interpretationen anderer Personen verantwortlich gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Lügen unter- stellt, sind darin ebenfalls keine juristisch relevanten Ehrverletzungen zu erblicken. Die beanstandeten Äusserungen im E-Mail beschlagen lediglich den gesellschaftli- chen Ruf, namentlich seine berufliche Geltung, und fallen somit von vornherein nicht in den Schutzbereich von Art. 173 ff. StGB. Eine Verletzung seines sittlichen Rufs oder seiner ethischen Integrität ist nicht zu erkennen. Dass die Äusserungen des Beschuldigten für den unbefangenen Durchschnittsadressaten eindeutig über die Kritik an seinen beruflichen Leistungen hinausgehen würde, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn dem so wäre, würde es vorliegend an einem Handeln des Beschuldig- ten wider besseres Wissen fehlen, denn dieser war im Zeitpunkt des Versands des E-Mails von der rechtlichen Zulässigkeit und sachlichen Begründetheit seiner Aus- sagen überzeugt. 3.6 Die Straftatbestände der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) sind eindeutig nicht erfüllt. Aus den dargelegten Gründen ist die angefochtene Nichtanhandnah- meverfügung nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren ge- gen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer- den auf CHF 600.00 festgesetzt. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 3. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6