a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau vom 1. Dezember 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.