Aufgrund der vorliegenden Anhaltspunkte ist der Beschwerdeführer nicht dringend verdächtig, Betäubungsmittelhandel betrieben zu haben. Die Voraussetzung von Art. 221 Abs. 1 StPO und damit die Voraussetzung für die Anordnung von Untersuchungshaft ist mithin nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Dezember 2017 ist aufzuheben und der der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.