7 bungsmittelhandel zu begründen vermögen. Lediglich zwei Indizien stellen überhaupt einen Bezug zur Person des Beschwerdeführers her; zum einen handelt es sich dabei um die Aussagen der anonymen Informanten gemäss dem Berichtsrapport der Polizei. Diese Personen wurden aber soweit ersichtlich im vorliegenden Verfahren nie befragt und deren Befragung ist auch nicht geplant. Die entsprechenden Informationen im Berichtsrapport dürfen mithin nicht berücksichtigt werden für die Frage, ob gegenüber dem Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht besteht.