_ zwischenzeitlich parteiöffentlich befragt worden ist. Die Staatsanwaltschaft unterliess es indes, diese Einvernahme zu den Akten zu geben, sodass allfällige dort gewonnene Erkenntnisse im Haftverfahren nicht berücksichtigt werden können. 4.5.4 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass die vorliegenden Anhaltspunkte keinen dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäu-