Diese Aussage ist – wie die Verteidigung auf S. 4 ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt – mit Vorsicht zu geniessen. Soweit eine entsprechende Beurteilung aufgrund des sehr kurzen Protokollauszugs überhaupt möglich ist, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass F.________ in erster Linie ihren Sohn schützen wollte. So ruft die Behauptung, dass sämtliches Marihuana, welches sich notabene im Zimmer ihres Sohnes befunden hat, ausschliesslich den beiden anderen Beschuldigten gehört haben soll, erhebliche Zweifel hervor.