und D.________ gehört habe, gehandelt worden sei. In den der Kammer vorliegenden Akten findet sich einzig ein Auszug aus der (ersten) Einvernahme mit F.________. Dort gibt sie an, dass es ihr nicht bewusst wäre, dass es um etwas anderes als Gras gehe. Das Gras habe immer dem Beschwerdeführer oder D.________ gehört. Sie wolle ihren Sohn nicht in Schutz nehmen. Es habe sich das eine und das andere ergeben. Er habe das Gras im Zimmer gehabt. Es habe aber immer dem Beschwerdeführer und D.________ gehört. Diese Aussage ist – wie die Verteidigung auf S. 4 ihrer Stellungnahme zu Recht vorbringt – mit Vorsicht zu geniessen.