6 von E.________ vgl. nachfolgend Ziff. 4.5.3). Der Beschwerdeführer selber verweigert jegliche Aussagen zum Vorwurf des Betäubungsmittelhandels. Dass der Beschwerdeführer an der fraglichen Liegenschaft regelmässig ein- und ausgeht, konnte polizeilich – jedenfalls soweit ersichtlich – nicht festgestellt werden (vgl. Ziff. 4.5.1 hiervor). Ein dringender Tatverdacht der Beteiligung am Betäubungsmittelhandel gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich einzig gestützt auf die Hausdurchsuchung am G.________ jedenfalls nicht.