_» (Strasse) vom 29. November 2017 ist zu entnehmen, dass im Zimmer von E.________ u.a. Marihuana, eine Dose mit weissem Pulver sowie Utensilien zur Verarbeitung und Verpackung von Betäubungsmitteln gefunden wurden. Auch diesbezüglich lässt sich jedoch kein Bezug zum Beschwerdeführer herstellen. Die Gegenstände wurden im Haus von E.________ gefunden. Soweit ersichtlich, macht dieser nicht geltend, die Gegenstände würden dem Beschwerdeführer gehören (zu den Aussagen der Mutter