(Strasse)) observiert worden sind, wurde offenbar nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig im Haus von E.________ ein- und ausgegangen wäre. Es spricht mithin nichts für eine Verbindung des Beschwerdeführers mit den am G.________ (Strasse) gefundenen Betäubungsmitteln. Ein Anhaltspunkt für eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel liegt mithin auch unter diesem Aspekt nicht vor. 4.5.2 Zu den Ergebniss(en) der Hausdurchsuchung(en): Dem sich in den Akten befindlichen Hausdurchsuchungsprotokoll «G.________» (Strasse) vom 29. November 2017 ist zu entnehmen, dass im Zimmer von E.___