Folglich kann auch für den vorliegenden Entscheid das Ergebnis der vorgenommenen Observation und damit insbesondere der Umstand, dass die angehaltenen Personen allesamt Drogen auf sich trugen, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder dem Berichtsrapport der Polizei zu entnehmen ist noch von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wurde, dass ein Kommen und Gehen des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Obwohl die drei Beschuldigten (oder die Liegenschaft G.________? (Strasse)) observiert worden sind, wurde offenbar nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig im Haus von E._____