Die eingereichten Akten scheinen diesbezüglich nicht vollständig zu sein. Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid denn auch nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat (BSK StPO II-FORSTER, N. 5 zu Art. 224, insbes. Fussnote 38). Folglich kann auch für den vorliegenden Entscheid das Ergebnis der vorgenommenen Observation und damit insbesondere der Umstand, dass die angehaltenen Personen allesamt Drogen auf sich trugen, nicht berücksichtigt werden.