Aus dem Berichtsrapport geht einzig hervor, dass mittels polizeilicher Überwachung festgestellt werden konnte, dass am G.________ (Strasse) tatsächlich ein häufiges Kommen und Gehen herrschte und dass mehrere Personen das Domizil betreten und nach kurzer Zeit wieder verlassen haben. Weiter wurde um die Verfügung einer Observation ersucht. Aus den Unterlagen, welche der Kammer vorliegen, geht indes weder hervor, dass Personen nach dem Verlassen des Domizils kontrolliert worden sind, noch dass dabei Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Die eingereichten Akten scheinen diesbezüglich nicht vollständig zu sein.