Diese Aussagen sind folglich im Strafverfahren unverwertbar und können auch nicht für die Begründung des dringenden Tatverdachts herbeigezogen werden. Damit entfällt dieser Hinweis auf eine mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag kann dem Berichtsrapport vom 5. Juli 2017 nicht entnommen werden, dass eine Observation der drei Beschuldigten (oder des Domizils G.________ (Strasse)?) verfügt und durchgeführt worden ist. Aus dem Berichtsrapport geht einzig hervor, dass mittels polizeilicher Überwachung festgestellt werden konnte, dass am G.____