5 diese weder von der Kantonspolizei Bern, noch von der Staatsanwaltschaft je einvernommen. Eine Befragung der Informanten, eine Verifizierung derer Aussagen sowie eine Konfrontation und damit auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers bezüglich dieser belastenden Tatsachen ist gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft auch nicht geplant. Diese Aussagen sind folglich im Strafverfahren unverwertbar und können auch nicht für die Begründung des dringenden Tatverdachts herbeigezogen werden.