2017. Aus diesem Berichtsrapport geht hervor, dass die Kantonspolizei Bern von der Kantonspolizei Freiburg dahingehend informiert worden sei, dass von zwei unabhängigen Personen Informationen bezüglich Betäubungsmittelhandel betreffend den Beschwerdeführer und D.________ zugetragen worden seien. Insbesondere hätten diese Informanten Angaben über Drogen, deren Mengen sowie Ablauf und Lokalität des Handels machen können (vgl. dazu S. 2 des Berichtsrapports). Die Identität dieser beiden Informanten ist indes unbekannt. Soweit ersichtlich wurden