Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, liegen nicht genügend (aktenmässig belegte!) Anhaltspunkte vor, welche eine Beteiligung des Beschwerdeführers am Betäubungsmittelhandel als wahrscheinlich erscheinen lassen. 4.5.1 Zum Berichtsrapport der Polizei: Die Staatsanwaltschaft hält in ihrem Haftantrag vom 30. November 2017 fest, der dringende Tatverdacht sei u.a. gestützt auf die polizeilichen Erkenntnisse zu bejahen. Nachdem die Polizei von Informanten Kenntnis erhalten habe, dass D.________ und der Beschwerdeführer am G.________ (Strasse) – dem Domizil von E.____