Dabei kommt es auf die Art und Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (Urteil des Bundesgerichts 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). 4.5 Sowohl das Zwangsmassnahmengerichts als auch die Staatsanwaltschaft bejahen den dringenden Tatverdacht mit Blick auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung (sowohl am G.________ (Strasse) als auch am Domizil des Beschwerdeführers), die Beobachtungen der Polizei sowie die Angaben der Mutter von E.________. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht.