__ diverse Betäubungsmittel, so Marihuana, Kokain und Ecstasy an Dritte verkauft zu haben. Auch in der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2017 sowie in derjenigen bei der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2017 sei der Beschwerdeführer konkret nach seinen Geschäften mit Betäubungsmitteln, konkret mit Gras und weiteren Drogen, gefragt worden. Dieser konkrete Verdacht sei dann (mindestens hinsichtlich des Verkaufs von Marihuana) durch die (unterdessen auch parteiöffentlich bestätigten) Aussagen von F.________ bestätigt worden, von welchen der Beschwerdeführer ebenfalls Kenntnis gehabt habe.