Weiter führte sie zum Tatverdacht aus, sie habe in dieser frühen Phase und insbesondere vor dem Zwangsmassnahmengericht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits die Schuld der Täterschaft, sondern bloss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde ausser Parteibehauptungen und Mutmassungen nichts vorgebracht, was geeignet sei, den angesichts der polizeilichen Erkenntnisse und der Aussagen von F.________ zweifellos erstellten, dringenden Tatverdacht zu entkräften.