Die Untersuchungshaft sei mithin nicht zulässig. 4.3 Die Staatanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2017 vorab auf ihren Haftantrag und den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Weiter führte sie zum Tatverdacht aus, sie habe in dieser frühen Phase und insbesondere vor dem Zwangsmassnahmengericht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bereits die Schuld der Täterschaft, sondern bloss das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nachzuweisen.