Für Handel mit Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer läge weder durch die Hausdurchsuchung noch durch die Einvernahme von F.________ konkrete Anhaltspunkte vor, welche das Festhalten des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft rechtfertigen würden. Dem Beschwerdeführer habe bis heute nicht konkret vorgehalten werden können, was ihm vorgeworfen werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei diesbezüglich klar. Die beschuldigte Person müsse an der ersten Einvernahme darüber