Insbesondere hätten die kontrollierten Personen offenbar teilweise Betäubungsmittel auf sich gehabt, die Herkunft dieser Betäubungsmittel habe aber nicht festgestellt werden können. Was genau dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, sei bis heute unklar. Zwar habe der Beschwerdeführer den Konsum von Marihuana bestätigt. Dies sei jedoch keinesfalls ausreichend, und schon gar nicht verhältnismässig, um eine Untersuchungshaft anzuordnen. Für Handel mit Betäubungsmittel durch den Beschwerdeführer läge weder durch die Hausdurchsuchung noch durch die Einvernahme von F.___