Bei der Hausdurchsuchung seien in besagter Räumlichkeit entgegen dieser Information allerdings keine Betäubungsmittel vorgefunden worden. Dem Rapport könne ebenfalls entnommen werden, dass die Liegenschaft am G.________ (Strasse) observiert und Personen, welche dort ein- und ausgegangen seien, kontrolliert worden seien. Die Polizei habe dabei nichts «Verdächtiges» feststellen können, das auf einen Handel mit Betäubungsmittel hingewiesen hätte. Insbesondere hätten die kontrollierten Personen offenbar teilweise Betäubungsmittel auf sich gehabt, die Herkunft dieser Betäubungsmittel habe aber nicht festgestellt werden können.