Polizeiliche Befragungen jener lägen den Akten jedoch nicht bei, obwohl die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft seit dem Verfassen des Berichts bis heute dafür genügend Zeit gehabt hätte. Es sei auch nicht ersichtlich, von wann diese Aussagen zeitlich stammen würden und ob sie mit den vorliegenden Untersuchungen überhaupt in Zusammenhang ständen, geschweige denn, ob es sich um verwertbare Beweismittel handle. Gemäss Informanten würden die Betäubungsmittel im Keller der Liegenschaft am G.________ (Strasse) – Domizil E.________ – gebunkert. Bei der Hausdurchsuchung seien in besagter Räumlichkeit entgegen dieser Information allerdings keine Betäubungsmittel vorgefunden worden.