_) seien zudem in der Hinsicht mit Vorsicht zu geniessen, als davon auszugehen sei, dass sie ihren Sohn schützen wolle. Davon abgesehen scheine sie nicht in einem besonders guten Verhältnis zum Beschwerdeführer zu stehen. Weiter beziehe sich die Staatsanwaltschaft auf die bisherigen polizeilichen Erkenntnisse. Dabei sei insbesondere auf den Berichtsrapport vom 5. Juli 2017 hinzuweisen. Darin werde auf verschiedene Informanten verwiesen. Polizeiliche Befragungen jener lägen den Akten jedoch nicht bei, obwohl die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft seit dem Verfassen des Berichts bis heute dafür genügend Zeit gehabt hätte.