Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Aussagen der Mutter des Beschuldigten E.________. Wobei diese aussage, dass sie selber weder je etwas Konkretes – genauer einen Handel mit Marihuana – gesehen habe, noch diesbezüglich Informationen direkt von jemandem erhalten/zugespielt bekommen habe. So sei davon auszugehen, dass sich sämtliche Aussagen auf reine Vermutungen stützen würden. Dies reiche jedoch zur Begründung eines Tatverdachtes nicht aus. Die Aussagen von F.________ (Mutter des Mitbeschuldigten E.________) seien zudem in der Hinsicht mit Vorsicht zu geniessen, als davon auszugehen sei, dass sie ihren Sohn schützen wolle.