2 seien keine Gegenstände sichergestellt worden, die einen dringenden Tatverdacht begründen würden. So stütze sich die Staatsanwaltschaft bei ihren Ausführungen im Haftantrag auch auf die Ergebnisse der Hausdurchsuchung am Domizil von E.________. Weder E.________ noch D.________ hätten angegeben, dass die im Zimmer von E.________ aufgefundenen Gegenstände und Utensilien dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf die Aussagen der Mutter des Beschuldigten E.________.